Allgemeine Geschäftsbedingungen
(STAND: 07.12.2023)
Firmensitz: Icefresh GmbH, Bei der Alten Liebe 5, 27472 Cuxhaven
§ 1 Verkauf an Unternehmer
Wir verkaufen und liefern als Großhandelsunternehmen ausschließlich an Gewerbetreibende der Lebensmittelbranche sowie gewerbliche Großverbraucher. Der Kunde hat uns auf Verlangen Art und Bestehen seines Unternehmens nachzuweisen.
Für unsere sämtlichen, auch künftigen Warenverkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen, sofern keine individuellen Vereinbarungen mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Preise und Mengen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
§ 3 Mängelansprüche
Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels, in Textform (per E-Mail oder Fax) erfolgen.
Bei Abholung der Ware ist diese sofort zu untersuchen, und erkennbare Mängel sind sofort geltend zu machen. Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln gelten die vorbezeichneten Fristen entsprechend, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Unterlässt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass Menge oder Beschaffenheit offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir eine Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mussten. Ansprüche des Abnehmers sind auch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt unsachgemäß verändert, behandelt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die geltend gemachten Mängel nicht darauf beruhen.
Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in zwölf Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, ausgenommen bei grobem Verschulden und bei Ansprüchen auf Ersatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. Abweichend davon gilt für Rückgriffsansprüche bei an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußerten Waren (Verbrauchsgütern) § 479 BGB.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
§ 5 Haftung
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der gekauften Ware selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertag nach Inhalt und Zweck gerade gewähren soll, ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
§ 6 Schlussbestimmungen
Gegebenenfalls von uns herausgegebene Preislisten und Ordersätze bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde bleibt bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hinsichtlich aller Konditionen, Verkaufspreise und Rabatte für alle Sortimente und sonstigen Artikel zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist auch verpflichtet, seine Mitarbeiter im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem das Lager gelegen ist, von dem die Waren bezogen werden. Gerichtsstand sind die für den Sitz unserer Firma zuständigen Gerichte.
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.